Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Geltungsbereich
Durch Auftragserteilung, unabhängig in welcher Form diese erfolgt, erkennt der Käufer unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung an. Diese Bedingungen gelten für zukünftige Geschäfte auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht ausdrücklich erneut beigefügt sein sollten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten für uns nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.
Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, Leistungen oder Diensten oder die Entgegennahme von Zahlungen bedeutet kein Anerkenntnis von Bestimmungen durch uns, die von unseren Verkaufs-, Lieferungs-, und Zahlungsbedingungen abweichen.
Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nicht nur für die Abwicklung von Kaufverträgen, sondern entsprechend für alle anderen Vertragsbeziehungen.
2. Angebot und Vertragsschluss
Von uns in Prospekten, Katalogen u.ä. offerierte Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung hat grundsätzlich schriftlich, auch per Telefax, zu erfolgen. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
Im Falle mündlicher Auftragserteilung gehen Übermittlungsfehler sowie etwaige Missverständnisse zu Lasten des Bestellers. Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung durch uns vor, ergibt sich der Auftragsumfang und -inhalt ausschließlich aus dieser.
3. Preise
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die in Angeboten, Aufträgen, Auftragsbestätigungen, Prospekten, Katalogen, Lieferscheinen und Rechnungen genannten Preise ab Horstmar. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Wertsicherung und gesetzliche MwSt. nicht ein. Alle Preisangaben sind bis zum endgültigen Vertragsabschluss stets freibleibend.
Die von uns angegebenen Preise beziehen sich nur auf den einzelnen Auftrag; Nachbestellungen gelten als Neuaufträge.
Sollten bis zur Ausführung des Auftrages Lohn- oder Materialkosten oder bei Ware, die der Verkäufer nicht selbst herstellt, die Einkaufspreise steigen, behalten wir uns vor, die Preise entsprechend anzupassen.
4. Lieferung
Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über.
Die Ware reist auf dem Wege zum Käufer - auch im Falle einer etwaigen Rücksendung, die nicht auf eine berechtigte Reklamation zurückzuführen ist, - auf Kosten und Gefahr des Käufers; dieser muss im Fall der Rücksendung die gleiche Versendungsform wählen, wie diese bei der Zusendung gewählt wurde, und für eine ausreichende Versicherung sorgen. Das gleiche gilt auch bei der Versendung der Ware an einen vom Käufer bestimmten Empfänger, sowie bei Franko-Lieferungen. Der Käufer trägt die Gefahr auch bei Versendung der Ware am gleichen Ort und bei Transport mit eigenen Fahrzeugen des Verkäufers.
Unvorhersehbare, unabwendbare, außergewöhnliche Ereignisse wie nicht zu vertretende Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen und Verzögerungen von Materiallieferung u.ä. befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen mit angemessener Verlängerung der Lieferzeit oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir in Verzug kommen und eine Nachfrist von sechs Wochen ungenutzt verstreichen lassen. Der Rücktritt ist schriftlich und unverzüglich nach Eintritt des Rücktrittsgrundes zu erklären. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, es fällt uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Der Umfang von Schadensersatzansprüchen wird beschränkt auf solche Schäden, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar sind. Entfernt liegende Schäden werden nicht ersetzt.
Der Käufer ist zu Teillieferungen und zu Teilleistungen jederzeit berechtigt. Unberührt bleibt das Recht des Käufers, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom gesamten Vertrag zurückzutreten, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn ohne Interesse ist.
Sollte der Käufer den Wunsch äußern, die bestellte Ware aus Gründen zurückzugeben, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so sind Rücknahmegebühren in Höhe von 15% fällig. Sonderanfertigungen sind generell von der Rücknahme ausgeschlossen. Die Geltendmachung höherer Kosten bleibt im Einzelfall gegen Nachweis vorbehalten.
Nimmt der Käufer die Lieferung unberechtigt ganz oder gar teilweise nicht an, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Der Verkäufer ist unbeschadet der weiteren gesetzlichen Möglichkeiten berechtigt, sofortige Zahlung zu verlangen, und darüber hinaus anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beliefern.
Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% behalten wir uns vor.
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht von uns zurückgenommen; ausgenommen sind Euro-Paletten oder betriebseigene Mehrwegelemente. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten Sorge zu tragen.
5. Mängelrügen
Eigenschaften bestellter Ware gelten nur dann als zugesichert, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet werden; im übrigen handelt es sich lediglich um eine Beschreibung.
Jede Lieferung ist bei Entgegennahme vom Käufer unverzüglich zu untersuchen. Wegen erkennbarer Beschädigungen oder Verlust hat der Empfänger bei dem Beförderer eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen und den Absender unverzüglich zu benachrichtigen. Mängelrügen sind vom Empfänger unverzüglich schriftlich uns gegenüber zu erheben. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir nach unserer Wahl das Recht, entweder die Mängel zu beseitigen oder die Ware unter Gutschrift des berechneten Betrages zurückzunehmen oder in angemessener Frist Ersatz zu leisten. Weitere Gewährleistungsansprüche des Käufers, insbesondere wegen Folgeschäden, auch aus sog. positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen, ganz gleich auf wessen Tätigkeit oder Untätigkeit sie beruhen. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, lebt das Recht auf Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder nach ausdrücklichem Wunsch des Käufers auf Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufes) wieder auf. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Datum der vertragsgemäßen Bereitstellung der Ware.
Die Haftung beschränkt sich in allen Fällen auf den Warenwert.
Sind wir zu Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrags) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Unberührt bleibt die gesetzliche Haftung für zugesicherte Eigenschaften oder grobe Fahrlässigkeit beim Verkäufer und leitenden Angestellten.
6. Zahlung
Die vereinbarten Konditionen sind auf der Rechnung ausgewiesen.
Ein Skontoabzug ist nur aufgrund einer entsprechenden gesonderten schriftlichen Vereinbarung und bei Zahlung innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum möglich. Ansonsten sind unsere Rechnungen innerhalb von 20 Tagen ohne Abzug zahlbar.
Bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis mit 5% p.a. zu verzinsen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
Sämtliche durch verspätete Zahlung verursachten Kosten wie Mahnspesen, Inkassogebühren und dergleichen gehen zu Lasten des Käufers. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt wird ein Kostenbetrag in Höhe von EURO 10,- berechnet.
Bei Teilzahlungen wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, die dem Verkäufer geringere Sicherheit bietet, im übrigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
Ein Leistungsweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen. Falls berechtigte Mängelrügen bestehen, kann der Teil des Kaufpreises zurückbehalten werden, der dem Wert der mangelhaften Leistung entspricht. Eine Aufrechnung gegenüber Kaufpreisansprüchen ist nur möglich mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung.
7. Kreditprüfung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung
Wird uns nach Vertragsabschluss oder nach Lieferung der Ware bekannt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist (z. B. Antrag auf Insolvenzverfahren, Wechsel- und Scheckprotest u.ä.) sind wir zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Verlangen sofortiger Bezahlung gelieferter und bei Vorauszahlung noch zu liefernder Ware einschließlich Barabdeckung etwaiger gezogener Wechsel mit sofortiger Fälligkeit berechtigt.
Für den Fall, dass der Verkäufer berechtigt ist, Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu verlangen, werden 30% der vorgesehenen Vergütung als pauschalierter Schadensersatz vereinbart. Gleiches gilt auch dann, wenn Verkäufer und Käufer übereinkommen, dass der Verkäufer wegen Zahlungsunfähigkeit des Käufers zum Fälligkeitszeitpunkt der Zahlung oder später bereits gelieferte Ware vom Käufer zurücknimmt.
Der Verkäufer bleibt berechtigt, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Dem Käufer bleibt die Möglichkeit, den Nachweis zu führen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
8. Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in 5. vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Urheberschutz
Unsere Entwürfe, Muster und dergleichen gelten als unser geistiges Eigentum und dürfen auch dann, wenn keine besonderen Schutzrechte bestehen, weder nachgeahmt noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet werden. Dies gilt auch dann, wenn Entwürfe, Muster, Modelle etc. nur im Rahmen von Vertragsverhandlungen zur Verfügung gestellt wurden und ein endgültiger Vertragsabschluss nicht erfolgt ist. Jeder Verstoß macht den Käufer bzw. Interessenten uns gegenüber schadensersatzpflichtig mindestens in Höhe üblicher Lizenzgebühren; eventuelle weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
10. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aus unserer Geschäftsverbindung herrührender Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung von Schecks, unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf künftige Forderungen, es sei denn, dass zwischenzeitlich ein vollständiger Kontoausgleich erfolgt ist.
Bei Saldo-Ziehung gilt unser nach vorstehender Bestimmung ausbedungenes Vorbehaltseigentum als Sicherung für unsere Forderungen aus dem Saldo.
Bei der Finanzierung, gleichgültig in welcher Weise sie vorgenommen wird, bleibt der Eigentumsvorbehalt ohne Rücksicht auf einen etwaigen buchmäßigen Ausgleich bis zur restlosen Abwicklung bestehen.
Die Veräußerung der Vorbehaltsware ist dem Käufer nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gestattet, solange er sich nicht im Verzug befindet. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig. Wird die Vorbehaltsware beim Käufer gepfändet oder beschlagnahmt, so sind wir darüber unverzüglich zu unterrichten unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen (Original des Pfändungsprotokolls etc.). Außerdem ist der Käufer verpflichtet, in jedem Fall der Pfändung oder Beschlagnahme unter Hinweis auf unsere Rechte als Lieferant sofort zu wiedersprechen. Eine diesbezügliche Unterlassung macht den Käufer uns gegenüber schadensersatzpflichtig.
Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Verlust oder Beschädigung zu versichern. Der Verkäufer tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Be- oder Verarbeitung und Verbindung entstandenen neuen Sachen, die als für uns hergestellt gelten und an denen wir mit der Be- und Verarbeitung oder Verbindung Eigentum bzw. Miteigentum nach dem Wertanteil oder Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Bearbeitung erlangen, ohne dass es hierzu noch einer besonderen Rechtshandlung bedarf und dass für uns darauf Verpflichtungen entstehen. Der Käufer überträgt im voraus an uns seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den neuentstandenen Sachen sowie die aus Anlass der Bearbeitung der gelieferten Ware entstehenden Vergütungsansprüche gegen seinen Auftrag-
geber entsprechend dem Wertanteil der verarbeiteten Waren ab.
Wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Der Käufer verwahrt das (Mit)-Eigentum des Verkäufers unentgeltlich.
Der Käufer ist ermächtigt, die nach diesen Bestimmungen für uns entstehenden bzw. entstandenen Forderungen solange treuhänderisch für uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverplichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden an den Verkäufer abgetreten, der die Abtretung hiermit annimmt. Besteht Miteigentum, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Miteigentumsanteils.
Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt. Dies gilt mit der Maßgabe, dass - mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverkehr - im Einzelfall eine Freigabe nur für solche Lieferungen zu erfolgen hat, die voll bezahlt sind.
Wir sind berechtigt, uns jederzeit über den Bestand unserer Vorbehaltsware und über die abgetretenen Forderungen beim Käufer zu informieren. Die Belege und Unterlagen hierzu sind uns in den Räumen des Käufers auf Verlangen vorzulegen.
Der Käufer ist verpflichtet, uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretene Forderung unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen notwendigen Unterlagen mitzuteilen.
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, kommt er sonstigen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt trotz Mahnung nicht nach oder gerät er in Liquiditätsschwierigkeiten, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand herausverlangen und abholen. Für diesen Fall gestattet der Käufer bereits jetzt das Betreten seiner Geschäftsräume. Alle hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Das Herausgabeverlangen gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Die Regelung des Abzahlungsgesetzes bleiben unberührt.
Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für den Fall, dass wir selbst eine Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung vornehmen.
11. Datenspeicherung
Wir sind berechtigt, alle betreffenden Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verwerten und zu speichern.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist für Lieferung und Zahlung und alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis für beide Teile ausschließlich unser Geschäftssitz.
Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, bei vollkaufmännischen Kunden für beide Teile Steinfurt/Westfalen oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden. Die Wahlgerichtsstandvereinbarung gilt auch gegenüber vollkaufmännischen Kunden mit Sitz im Ausland.
Abnehmer aus EG-Mitgliedsstaaten sind uns bei innergemeinschaftlichem Erwerb ab dem 01.01.1993 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns möglicherweise entsteht aufgrund von Steuervergehen des Kunden selbst oder aufgrund falscher oder unterlassener Auskünfte des Kunden über seine für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse (z.B. hinsichtlich der “Erwerbsschwelle” oder Angabe falscher Identifikationsnummer).
Das Vertragsverhältnis unterliegt unter Ausschluss des UN-Kaufrechtübereinkommens für beide Teile ausschließlich dem Deutschen Recht.
13. Wirksamkeit
Sollte eine der vorgenannten Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bedingungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist nach Treu und Glauben durch eine derartige Bestimmung zu ersetzen, die zulässig ist und den gleichen Regelungsinteressen entspricht.
Mit Wirksamwerden unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verlieren alle früher vereinbarten Verkaufs- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ihre Gültigkeit. Bereits bestehende Verträge werden nach Maßgabe der neuen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abgewickelt.